Über uns
Wir – die Caritas Kempten-Oberallgäu e.V. und gGmbH – sind ein modernes Sozialunternehmen, das im Allgäu und in Kempten aktiv ist.
Satzung des Caritasverbandes Kempten-Oberallgäu e. V.
vom 21. Juni 2017, zuletzt geändert am 26. Juni 2025
Präambel
Verkündigung, Liturgie und Caritas gehören zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der katholischen Kirche. In der Caritas wird der Glaube in der Liebe wirksam (vgl. Gal 5,6).
Dieser Dienst der Liebe macht die Feier des Gottesdienstes und die Verkündigung der christlichen Botschaft glaubwürdig. Caritas ist daher ein besonderer Auftrag der Kirche. Er wird erfüllt durch die Werke von einzelnen Personen, christlichen Gemeinschaften und Gemeinden, sowie durch die verbandliche Caritas. Sie unterstützt damit auch den Aufbau und das Leben der Gemeinden.
Auf dieser Grundlage des Evangeliums widmet sich der Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. mit seinen Mitgliedern den Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Er ermöglicht das Zusammenwirken aller, die an dieser Aufgabe der Kirche mitarbeiten und trägt auf diese Weise zu einem wirksamen Dienst in Kirche, Staat und Gesellschaft bei.
I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. – nachstehend auch Verband genannt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. ist die vom Bischof von Augsburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas und unterliegt der bischöflichen Aufsicht.
3. Er ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V. in Freiburg.
4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
7. Aufwandsentschädigungen / Auslagen Eine angemessene Aufwandsentschädigung ist zulässig. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.
8. Kirchliche Stellung Der Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. übernimmt für seinen Bereich verbindlich die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1993 S. 513ff, zuletzt in der Fassung des zweiten Grundordnungs-Änderungsgesetzes vom 01.08.2015, vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg vom 13.07.2015 S. 233ff. Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge. Der Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. will so Teil haben am gesamten kirchlichen Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Katholischen Kirche.
§ 2
1. Der Caritasverband Kempten-Oberallgäu e. V. ist durch Verschmelzung des Caritasverbandes Kempten-Oberallgäu e. V. mit dem Sitz in Sonthofen und der Caritas-Sozialstation für den südlichen Landkreis Oberallgäu e. V. mit dem Sitz in Sonthofen entstanden.
2. Sitz des Verbandes ist Sonthofen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Das Verbandsgebiet umfasst den Landkreis Oberallgäu und die kreisfreie Stadt Kempten.
II. Aufgaben des Verbandes, Geschäftsstelle
§ 3
1. Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.
2. Er soll insbesondere
a) die Caritas in den Pfarrgemeinden, sowie die ehrenamtliche Arbeit anregen und fördern, vor allem durch Zusammenarbeit mit den Ausschüssen für Caritas in den Pfarrgemeinden und Dekanaten, den Gruppen für soziale Dienste und den caritativen Vereinigungen;
b) die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe mitwirken; dazu gehört insbesondere auch die planmäßige Ausübung der häuslichen Versorgung von kranken, alten und behinderten Menschen sowie deren teilstationäre und stationäre Pflege.
c) mit den Fachverbänden der katholischen Caritas im Tätigkeitsbereich eng zusammenarbeiten;
d) die Anliegen der Caritas vertreten und mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen zusammenarbeiten;
e) in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
f) caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit den caritativen Fachverbänden und Einigungen durchführen;
g) die Öffentlichkeit über die Anliegen der Caritas und sozial benachteiligter Menschen informieren.
3. Der Verband kann Träger von ambulanten Diensten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen caritativer Hilfe sein.
4. Die caritativen Aufgaben können vom Verband auch in der Trägerschaft oder im Betrieb selbstständiger Rechtsformen, sowie in Kooperation mit anderen Rechtsträgern erfüllt werden.
5. Zur Verwirklichung seiner mildtätigen Ziele richtet der Verband seine Tätigkeit auch darauf, einzelne persönlich oder wirtschaftlich im Sinne des § 53 der Abgabenordnung hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, insbesondere durch ausschließlich für diesen Personenkreis bestimmte Dienste, Einrichtungen oder Zuwendungen.
6. Der Verband verfolgt seine gemeinnützige Zielsetzung auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne von § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung mit Tochtergesellschaften, sowie ähnlichen Einrichtungen und Organisationen, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen und ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgen. Im Wesentlichen sind dies Verwaltungsleistungen (z. B. die Erbringung von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie, der Finanzbuchführung oder auch der Lohnbuchhaltung), die Lieferung von Energie (Strom) aus auf Gebäuden des Verbands installierten Photovoltaikanlagen als auch die Vermietung von Photovoltaikanlagen an oben genannte Einrichtungen und Organisationen.
III. Mitglieder des Verbandes
§ 4
1. Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.
3. Korporative Mitglieder können sein:
a) Katholische Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Pfarrpfründestiftungen,
b) die vom Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, die im Verbandsgebiet tätig sind;
c) die Träger von Einrichtungen und Diensten, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen;
d) Vereinigungen, welche sozial-caritative Aufgaben der katholischen Kirche wahrnehmen.
4. Die katholischen Kirchengemeinden des Verbandsgebietes sind geborene korporative Mitglieder des Verbandes. Verpflichtungen im Verband können jeweils nur mit Zustimmung der betreffenden Kirchengemeinde festgelegt werden.
5. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese Augsburg veröffentlichten Fassung anzuwenden,
b) mit den angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Arbeitsverhältnisse nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR)“ abzuschließen, soweit nicht von katholischen Kirchengemeinden oder Kirchenstiftungen für sie geltendes, vom Bischof in Augsburg in Kraft gesetztes Arbeitsrecht angewendet wird oder die genannten Vorschriften Ausnahmeregelungen zulassen,
c) Mitarbeitervertretungen nach der in der Diözese Augsburg geltenden Mitarbeitervertretungsordnung zu bilden.
6. Träger von Einrichtungen und Diensten, sowie Gruppierungen, die den Zielen des Verbandes nahestehen, aber die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband assoziiert werden. Sie werden vom Vorstand in gleicher Weise wie Mitglieder informiert und beraten, sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gegenüber Dritten auf Antrag vertreten.
7. Die Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V. in Freiburg.
8. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Verbandes durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen, für ihre Mitgliedschaft gemäß Ziffer 7. nach den Satzungen der dort genannten Verbände durch den Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet seine Entscheidung zu begründen.
2. Die Aufnahme von korporativen Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer 3. und eine Assoziierung gemäß § 4 Ziffer 6. sind nur mit Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V. möglich.
3. Die Erhebung von Beiträgen, deren Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Persönliche Mitglieder können ihre Verpflichtung zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages mit Zustimmung des Vorstandes durch ehrenamtliche Tätigkeit, sowie durch ideelle oder sonstige Förderung der Aufgaben der Caritas erfüllen.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum folgenden Jahresende wirksam wird;
b) beim Tode eines persönlichen Mitglieds;
c) bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds;
d) durch Ausschluss eines Mitglieds,
• bei Wegfall der Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft oder Nichterfüllung der Pflichten;
• wegen eines den Zweck und das Ansehen des Verbandes oder der Caritas schädigenden Verhaltens;
• wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mit einem höheren Betrag als einem vollen Jahresbetrag länger als drei Monate in Verzug ist.
6. Der Caritasrat kann nähere Einzelheiten für das Aufnahmeverfahren und das Verfahren des Aus-schlusses eines Mitglieds in einer Ordnung festlegen.
IV. Organe des Vereins
§ 6
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Caritasrat,
c) der Vorstand.
2. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter des Verbandes können nicht Mitglied des Caritasrates sein.
3. Die zu wählenden Mitglieder der Verbandsorgane werden für jeweils vier Jahre gewählt, der Vorstand für fünf Jahre. Sie bleiben je bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs und von einem weiteren Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn es das Verbandsinteresse fordert oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des Verbandes die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch digital erfolgen und ist gleichermaßen beschlussfähig.
4. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Caritasrates oder seinen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, werden also bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses nicht gewertet.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Caritasrates geleitet, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter.
§ 8
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Beratung von Grundfragen der Caritas,
2. die Wahl der Mitglieder des Caritasrates,
3. nach Maßgabe des § 17 dieser Satzung die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Zwecks des Vereins und dessen Auflösung,
4. Entgegennahme des Berichts des Caritasrates zu Jahresbericht, Wirtschaftsplan und Finanzbericht des Vorstands,
5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
§ 9 Beschlüsse
Jedes persönliche und jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Vollmachtserteilung ist zulässig. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied durch Vollmacht vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
§ 10 Caritasrat
1. Der Caritasrat besteht mindestens aus acht, höchstens aus zehn Mitgliedern. Der Caritasrat kann zusätzlich bis zu zwei weitere Mitglieder zu seinem Gremium hinzuwählen.
2. Die Mitglieder des Caritasrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Caritasrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
3. Der Caritasrat bildet aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss, dem der Caritasratsvorsitzende, dessen Stellvertreter und ein weiteres vom Caritasrat aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied des Caritasrates angehören. Er kann weitere Ausschüsse bilden.
4. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Caritasrates sein.
5. Aufgaben des Caritasrates sind:
a) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand,
b) Beratung und Entscheidung über verbandliche, politische und fachliche Fragen von besonderer Bedeutung,
c) Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands,
d) dem Caritasrat obliegen im Einzelnen:
• Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrates,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
• Festlegung von Grundsätzen für die Geschäftsführung durch den Vorstand, Festlegung der Geschäfte zu denen der Vorstand die Genehmigung des Caritasrates bedarf und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
• Beratung und Entscheidung über Rechtsgeschäfte des Vorstandes, die der Zustimmung des Caritasrates vorbehalten sind,
• Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstandes; er darf sich dazu sachverständiger Dritter bedienen, die der Berufsverschwiegenheit unterliegen müssen,
• Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Bestimmung des Abschlussprüfers und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
• Der Caritasrat hat das Recht, durch von ihm benannte Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einzusehen, sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen zu lassen,
• Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
• Erstellung eines eigenen Tätigkeitsberichtes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung und Stellungnahme zu Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, sowie Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
• Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
• Entscheidung über Widersprüche gegen Aufnahmen oder den Ausschluss von Mitgliedern,
• Entscheidung über Aufwandsentschädigungen gemäß § 1 Nr. 7
6. Im Rahmen der Aufgaben des Caritasrates gemäß vorstehender Ziffer 5 hält der ständige Ausschuss zum Zwecke des Austausches von Informationen über wichtige Geschäftsvorfälle Kontakt mit dem Vorstand und berät diesen.
7. Der Caritasrat gibt sich, seinem Ausschuss und dem Vorstand jeweils eine Geschäftsordnung.
8. Scheidet ein Mitglied des Caritasrates aus dem Caritasrat aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Caritasratsmitglieds durchzuführen, sofern die Mitgliederzahl gem. §10, 1. sonst unterschritten wäre. Entsprechendes gilt für die Mitglieder des Ausschusses des Caritasrates.
9. Die Mitglieder des Caritasrates haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt haben sie alle schriftlichen Unterlagen, die ihre Amtstätigkeit betreffen, an den Vorsitzenden des Caritasrates herauszugeben.
§ 11
1. Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens viermal jährlich. Er ist ferner auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
2. Über Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung entscheidet der Caritasrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Sitzungen des Caritasrates und seiner Ausschüsse leitet der Vorsitzende des Caritasrates oder dessen Stellvertreter.
§ 12
1. Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, da-runter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Bei Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladungsfrist von einer Woche, in Eilführung von drei Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Caritasrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Caritasrats ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit der Caritasrat dem nicht widerspricht.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführer) sind die in der vorstehenden Ziffer 1. genannten Personen. Ist nur ein Vorstand im Vereinsregister eingetragen, vertritt dieser allein. Von mehreren im Register eingetragenen Vorständen vertreten je zwei gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstands (Geschäftsführer) werden vom Caritasrat gewählt und abberufen, gem. §6, 3. Sie werden beim Verband gegen Entgelt angestellt. Ihre Amtszeit beträgt fünf -5- Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung sowie die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.
4. Ist nur ein Vorstand bestellt, erteilt er zwei qualifizierten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit dem Caritasrat eine notariell beglaubigte, mindestens auf die Amtsdauer des Vorstandes befristete, jederzeit widerrufliche Vollmacht, welche diese Mitarbeiter gemeinsam ermächtigt, den Vorstand nach Maßgabe des Inhalts der Vollmacht zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Bevollmächtigten von der Vollmacht nur Gebrauch machen dürfen auf Weisung des Vorstands oder in dringenden und nicht aufschiebbaren Fällen im Falle von dessen Verhinderung. Die Bevollmächtigten sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
§ 14
1. Zur Wahrung des 4-Augen-Prinzips und nur im Innenverhältnis ohne Auswirkung auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außen wird bestimmt: Der Geschäftsführer hat bei allen Erklärungen, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nach außen begründen, ändern, beenden oder sonst rechtsgeschäftlich relevant sind die Unterschrift von mindestens einem/r der nach § 13 Ziffer 4. bestellten Bevollmächtigten einzuholen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie der Beschlüsse des Caritasrates, seiner Ausschüsse und der Mitgliederversammlung.
3. Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Geschäftsführung des Verbandes, insbesondere:
a) die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Entscheidung über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Beschäftigten,
c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane.
4. Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen, zwischen dessen Sitzungen mit dem ständigen Ausschuss des Caritasrates. Er hat hierzu über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes zu berichten und eine umfassende Aufsicht über seiner Tätigkeit zu ermöglichen.
Dem ständigen Ausschuss des Caritasrates ist in dem genannten Bereich regelmäßig zu berichten. Die Berichtpflichten umfassen insbesondere
a) die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
b) die Entwicklung der Geschäfte, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie der Liquidität,
c) die Vorlage von Jahresabschluss, Tätigkeits- und Finanzbericht, sowie des Berichts über verbundene Unternehmen und Beteiligungen;
d) besondere Ereignisse
5. Die erforderlichen Berichte sollen dem Caritasrat mindestens einmal jährlich, die Berichte zu b) mindestens zweimal jährlich vorgelegt werden. Außerdem hat der Vorstand aus sonstigen wichtigen Anlässen, sowie auf Verlangen des Caritasrates jederzeit einen Bericht vorzulegen.
6. Nach Ausscheiden aus dem Amt haben Mitglieder des Vorstandes alle Unterlagen aus ihrer Amtstätigkeit an den Verband herauszugeben.
7. Der Vorstand erarbeitet für sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die regelmäßige Unterschriftsberechtigung im Hinblick auf § 13 Ziffer 4. dieser Satzung zu regeln sind. In dieser sind auch die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers für die laufende Geschäftsführung zu regeln. Die Geschäftsordnung des Vorstands ist vom Caritasrat zu genehmigen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
V. Prüfung
§ 15
Der Jahresabschluss des Verbandes ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer oder durch zwei fachkundige sonstige Prüfer zu überprüfen. Die Art der Prüfung und die Prüfer sind vom Caritasrat festzulegen bzw. zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes sind von der Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes und des Caritasrates.
VI. Zustimmungspflichtige Beschlüsse
§ 16
Nachfolgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.:
1. Satzungsänderungen einschließlich einer Zweckänderung,
2. Auflösung des Verbandes,
3. Übernahme von Bürgschaften,
4. Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten,
5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz oder grundstücksgleichen Rechten,
6. Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern und zu Assoziierungen gemäß § 4 Ziffer 5 und 6.
VII. Satzungsänderungen, Auflösungen des Verbandes, Inkrafttreten
§ 17
Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 18
Bei Auflösung oder Erlöschen des Verbandes oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Diese Satzung tritt nach Vorliegen der formalrechtlichen Voraussetzungen mit der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung des Caritasverbandes Kempten-Oberallgäu e. V. mit der Caritas-Sozialstation für den südlichen Landkreis Oberallgäu e. V. in Kraft.
§ 20
Mit der Wirksamkeit der genannten Verschmelzung endet die Amtszeit der bisherigen Vereinsorgane des Caritasverbandes Kempten-Oberallgäu e. V. und der Caritas-Sozialstation für den südlichen Landkreis Oberallgäu e. V.
Die Amtszeit des, in der Versammlung am 28.06.2017 gewählten, Caritasrates dauert gem. §6, 3. bis 30.06.2021.
Caritasverband Kempten-Oberallgäu e.V.
Geschäftsführender Vorstand
Jennifer Wörz
Caritasrat
- Markus Brehm, Vorsitzender
- Gabriele Louis, stellvertretende Vorsitzende
- Ralph Eichbauer, Brigitta Hofmann, Martin Kaiser, Pfr. Josef Kühn, Dr. Constanze Schaal, Herbert Seger, Prof. Dr. Astrid Selder
Caritas Kempten-Oberallgäu gGmbH
Geschäftsführung
Jennifer Wörz
Gesellschafter
- Caritasverband Kempten-Oberallgäu e.V., Gesellschaftervertreter ist Martin Kaiser
Aufsichtsrat
- Markus Brehm, Ralph Eichbauer, Brigitta Hofmann, Gabriele Louis
Mitarbeitendenvertretung
- Karina Will, Vorsitzende
- Petra Buchenau, stellv. Vorsitzende
- Carmen Debronner-Blodau
- Waldemar Haberkorn
- Mathias Heine
- Birgit Kießling
- Irene Nikodem
- Stefan Raichle
- Claudia Simon
Schwerbehindertenvertretung
- Elisabeth Otto
- Theresa Widmer
Krankenpflegeförderverein Gemeinde Blaichach
Herr Christof Endreß
Tel. 08321 800815
Verein für ambulante Krankenpflege in der Pfarrei Wertach e.V.
Herr Peter Mühlegg
Haaggasse 6 I 87497 Wertach I Tel. 08365 703643
Förderverein für ambulante Krankenpflege Oberstaufen u. Umg. e.V.
Herr Stefan Herz
Schloßstr. 8 I 87534 Oberstaufen I Tel. 08386 9300321
Kranken- und Altenpflegeförderverein Gemeinde Rettenberg
Bgm. Nikolas Weißinger
Bichelweg 2 | 87549 Rettenberg | Tel: 08327 9200
Verein für ambulante Krankenpflege Oy-Mittelberg
Herr Martin Haslach
Sebastian-Kneipp-Weg 4 | 87466 Oy-Mittelberg |Tel: 08366 346
Ambulanter Krankenpflegeverein Fischen i. Allgäu e.V.
Pater Shijo Puthuvelil
Hauptstraße 14 | 87538 Fischen i. Allgäu | Tel. 08326 3830-0