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Betreuungsverein

Eine rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der selbst nicht mehr ausreichend in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Sie wird vom Amtsgericht eingerichtet. 

Wir beraten und informieren Sie zur Betreuungsbedürftigkeit von Angehörigen und Bekannten, bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung, über Alternativen zu einer gesetzlichen Betreuung (Vorsorgevollmacht), zur  Betreuungs- und Patientenverfügung.
 

Hier finden Sie Infos in einfacher Sprache:  https://ichbestimmeselbst.de/

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Birgit Kießling

Birgit Bauer

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FAQs zur rechtlichen Betreuung

Oft hört man den Begriff „Betreuung“ im Zusammenhang mit Kinderbetreuung, Seniorenbetreuung oder Pflege. Eine rechtliche Betreuung bedeutet jedoch etwas anderes:

Eine rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung für volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder anderer Einschränkungen ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Die betroffene Person soll dabei möglichst selbstbestimmt leben und wird bei wichtigen Entscheidungen und rechtlichen Belangen unterstützt.

Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht eingerichtet, wenn sie erforderlich ist. Dabei werden die Aufgaben genau festgelegt, beispielsweise in den Bereichen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Behördenangelegenheiten.

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer vertreten die betreute Person nur in den gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen und müssen sich dabei an deren Wünschen  orientieren.

Die Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer des Caritas Betreuungsvereins Kempten-Oberallgäu verfügen über die notwendige fachliche Qualifikation und bilden sich regelmäßig fort. So stellen wir sicher, dass die betreuten Menschen kompetent, zuverlässig und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben begleitet werden.

Gut zu wissen

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine rechtliche Betreuung die Geschäftsfähigkeit oder das Recht auf eigene Entscheidungen automatisch einschränkt. Das ist nicht der Fall. Betreute Menschen behalten grundsätzlich ihr Recht, selbst Entscheidungen zu treffen. Die Betreuung dient der Unterstützung und Vertretung dort, wo Hilfe benötigt wird.

Eine rechtliche Betreuung kann für volljährige Menschen eingerichtet werden, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder einer anderen Einschränkung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können.

Das Alter spielt dabei keine Rolle. Manche Menschen benötigen bereits in jungen Jahren Unterstützung, andere erst im höheren Lebensalter. Gründe können zum Beispiel eine psychische Erkrankung, eine Demenzerkrankung, eine geistige Behinderung, eine Suchterkrankung oder die Folgen eines Unfalls sein.

Wichtig ist: Nicht jede Erkrankung oder Behinderung führt automatisch zu einer rechtlichen Betreuung. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn tatsächlich Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und andere Hilfen nicht ausreichen.

Gut zu wissen

Eine rechtliche Betreuung ist keine Strafe und bedeutet nicht, dass jemand sein Leben nicht selbst gestalten darf. Sie soll Menschen dabei unterstützen, möglichst selbstbestimmt zu leben und die notwendige Hilfe in den Bereichen zu erhalten, in denen sie gebraucht wird.

Eine rechtliche Betreuung kann von der betroffenen Person selbst angeregt werden. Auch Angehörige, Freunde, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Pflegeeinrichtungen oder Behörden können das Betreuungsgericht auf einen möglichen Unterstützungsbedarf aufmerksam machen.

Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, prüft das Gericht sorgfältig, ob sie tatsächlich notwendig ist. Dazu spricht das Gericht persönlich mit der betroffenen Person und holt in der Regel eine fachliche Stellungnahme oder ein Gutachten ein.

Außerdem wird geprüft, ob andere Hilfen – beispielsweise eine Vorsorgevollmacht oder Unterstützung durch Angehörige – ausreichen.

Erst wenn die Betreuung erforderlich ist, bestellt das Gericht eine geeignete Betreuerin oder einen geeigneten Betreuer und legt fest, welche Aufgaben übernommen werden sollen.

Gut zu wissen

Die Wünsche der betroffenen Person werden im Verfahren besonders berücksichtigt. Wer als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden soll, ist deshalb keine Entscheidung des Gerichts allein, sondern auch die Meinung der betroffenen Person spielt eine wichtige Rolle.

Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer soll Menschen dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu regeln und eigene Entscheidungen zu treffen. Dazu werden Sachverhalte verständlich erklärt, verschiedene Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und die möglichen Folgen von Entscheidungen besprochen.

Da jeder Mensch das Recht hat, sein Leben nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten, stehen die Wünsche und der Wille der betreuten Person im Mittelpunkt. Es geht nicht darum, was die Betreuerin oder der Betreuer für richtig hält, sondern darum, was die betreute Person möchte.

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind deshalb verpflichtet, die Wünsche der betreuten Person zu beachten und umzusetzen, soweit dies rechtlich möglich ist und der Person dadurch kein erheblicher Schaden entsteht.

Nur in Ausnahmefällen dürfen sie von den Wünschen der betreuten Person abweichen, beispielsweise wenn

  • eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
  • die Person sich durch ihre Entscheidung einen schwerwiegenden finanziellen Schaden zufügen würde,
  • die Umsetzung des Wunsches rechtswidrig wäre oder
  • die Erfüllung des Wunsches der Betreuerin oder dem Betreuer nicht zugemutet werden kann.

Kann ein Wunsch nicht umgesetzt werden, muss die Betreuerin oder der Betreuer dennoch versuchen, die bestmögliche Lösung im Sinne der betreuten Person zu finden. Wichtige Entscheidungen müssen nachvollziehbar begründet werden und unterliegen der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Gut zu wissen

Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht, dass Betreuerinnen oder Betreuer das Leben der betreuten Person bestimmen. Sie übernehmen nur die Aufgabenbereiche, die vom Gericht festgelegt wurden. Ziel einer rechtlichen Betreuung ist es immer, die Selbstbestimmung der betreuten Person zu erhalten und sie dort zu unterstützen, wo Hilfe benötigt wird.

Menschen mit einer rechtlichen Betreuung bleiben grundsätzlich geschäftsfähig und können weiterhin selbst Verträge abschließen sowie rechtlich wirksame Entscheidungen treffen.

In manchen Fällen kommt es jedoch vor, dass eine Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung die Folgen bestimmter Entscheidungen nicht ausreichend einschätzen kann. Dadurch kann die Gefahr entstehen, dass sie sich selbst erheblich schädigt, beispielsweise durch nachteilige Verträge oder den unkontrollierten Umgang mit Geld.

Zum Schutz der betroffenen Person kann das Betreuungsgericht in solchen Fällen einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dies geschieht nur, wenn er tatsächlich erforderlich ist und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Ein Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers benötigt. Ohne diese Zustimmung sind entsprechende Erklärungen oder Verträge in der Regel nicht wirksam. 

Gut zu wissen

Ein Einwilligungsvorbehalt wird nicht automatisch mit einer rechtlichen Betreuung eingerichtet. Er ist eine besondere Schutzmaßnahme, die nur in begründeten Ausnahmefällen durch das Betreuungsgericht angeordnet werden kann. Ziel ist nicht, die Selbstbestimmung einzuschränken, sondern die betroffene Person vor erheblichen Nachteilen zu schützen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben so weit wie möglich zu erhalten.

Eine rechtliche Betreuung wird immer nur für die Bereiche eingerichtet, in denen Unterstützung benötigt wird. Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche individuell fest.

1. Geld (Vermögenssorge)

Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt bei finanziellen Angelegenheiten. Sie oder er verschafft sich einen Überblick darüber, wie viel Geld vorhanden ist, welche Rechnungen bezahlt werden müssen und welche Ansprüche auf Leistungen bestehen.

Dabei wird darauf geachtet, dass wichtige Kosten wie Miete, Strom oder Versicherungen bezahlt werden. Die betreute Person entscheidet grundsätzlich selbst, was mit dem Geld gemacht wird, das nach den notwendigen Ausgaben übrig bleibt.

Die Betreuerin oder der Betreuer darf Kontoauszüge einsehen und nachvollziehen, wofür Geld ausgegeben wird. Das Geld gehört jedoch immer der betreuten Person. Es darf niemals für andere Zwecke verwendet werden.

2. Gesundheit (Gesundheitssorge)

Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt bei medizinischen Fragen. Sie oder er spricht mit Ärztinnen und Ärzten, erklärt Untersuchungsergebnisse, Behandlungsmöglichkeiten und mögliche Risiken oder Nebenwirkungen. 

Ziel ist es, die betreute Person dabei zu unterstützen, selbst über ihre Behandlung zu entscheiden. Kann die Person die Bedeutung und Folgen einer medizinischen Entscheidung verstehen, darf nur sie selbst entscheiden. Ist sie nicht einwilligungsfähig, kann die Betreuerin oder der Betreuer die Entscheidung übernehmen. Bei besonders schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

3. Wohnen (Wohnungsangelegenheiten)

Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt bei allen Fragen rund um das Wohnen – von der Wohnungssuche über den Mietvertrag bis hin zu einem Umzug oder der Kündigung einer Wohnung. Auch die Entscheidung, ob jemand alleine, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung wohnen möchte, kann dazugehören.

Dabei gilt grundsätzlich: Die betreute Person entscheidet selbst, wo und wie sie wohnen möchte. Niemand darf allein aufgrund einer rechtlichen Betreuung gegen seinen Willen in einem Heim untergebracht werden.

Manchmal wünschen Vermieterinnen oder Vermieter, dass die Betreuerin oder der Betreuer stärker in die Wohnsituation eingreift. Sie oder er darf jedoch die Wohnung nicht einfach ausräumen lassen oder persönliche Gegenstände entfernen. Nur wenn erhebliche Probleme bestehen, beispielsweise die Miete dauerhaft nicht bezahlt werden kann oder die Wohnung für die Person ungeeignet geworden ist.

4. Post und Behörden (Postangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden)

Gehört die Post zu den Aufgaben der Betreuerin oder des Betreuers, dürfen wichtige Briefe von Behörden, Ämtern, Krankenkassen, Rentenstellen oder anderen Institutionen geöffnet und gelesen werden. Die Betreuerin oder der Betreuer kann diese Schreiben auch beantworten und notwendige Anträge stellen.

Oft sind solche Briefe schwer verständlich oder enthalten wichtige Fristen. Die Betreuerin oder der Betreuer hilft dabei, den Inhalt zu verstehen, Entscheidungen zu treffen und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten. Dadurch können Probleme vermieden, wichtige Angelegenheiten geklärt und Ansprüche auf finanzielle Leistungen wie Rente, Sozialleistungen oder andere Hilfen gesichert werden. 

Private Post ist davon nicht betroffen. Briefe von Freunden, Verwandten oder andere persönliche Schreiben dürfen von der Betreuerin oder dem Betreuer grundsätzlich nicht geöffnet oder gelesen werden.

5. Kontakt mit anderen Personen (Umgangsbestimmung)

Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem er seine Zeit verbringen möchte und welche Beziehungen ihm wichtig sind. Das gilt auch für Menschen mit einer rechtlichen Betreuung.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Umgangsbestimmung erforderlich werden. Dabei kann die Betreuerin oder der Betreuer festlegen, dass bestimmte Personen keinen Kontakt zur betreuten Person haben dürfen. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Person die betreute Person ausnutzt, unter Druck setzt, bedroht oder ihr auf andere Weise erheblich schadet.

Solche Entscheidungen dürfen nicht einfach nach persönlicher Meinung getroffen werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz der betreuten Person notwendig sind.

6. Unterbringung (Unterbringung sowie freiheitsentziehende Maßnahmen)

Manchmal müssen Menschen besonders geschützt werden, weil sie sich selbst in erhebliche Gefahr bringen würden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung nicht erkennt, dass sie sich durch ihr Verhalten schwer verletzen könnte, etwa durch Weglaufen, Stürze oder andere gefährliche Situationen.

In solchen Fällen kann es notwendig sein, die Bewegungsfreiheit vorübergehend einzuschränken oder die Person in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Dafür gelten besonders strenge gesetzliche Regeln. Freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Unterbringung dürfen nicht einfach von der Betreuerin oder dem Betreuer entschieden werden. Sie müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dazu muss die betroffene Person angehört werden. Ihre Wünsche und Ansichten sind zu berücksichtigen. 

Gut zu wissen

Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht, dass die betreute Person ihr Leben nicht mehr selbst bestimmen darf. Die Betreuung umfasst nur die Aufgabenbereiche, die das Gericht ausdrücklich festgelegt hat. Ziel ist immer, die Selbstbestimmung zu erhalten und dort zu unterstützen, wo Hilfe benötigt wird.

Eine rechtliche Betreuung verursacht Kosten. Dazu gehören beispielsweise die Arbeit einer beruflichen Betreuerin oder eines beruflichen Betreuers sowie Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 

Diese Kosten müssen jedoch nicht alle betreuten Personen selbst bezahlen. Wer nur über ein geringes Vermögen verfügt, für den übernimmt die Staatskasse die Vergütung der beruflichen Betreuung. Erst wenn verwertbares Vermögen vorhanden ist, das über den gesetzlichen Freibeträgen liegt, müssen die Kosten selbst getragen werden. Der Vermögensfreibetrag liegt derzeit bei 10.000 Euro.

Manchmal verfügt eine betreute Person zunächst über kein oder nur wenig Vermögen. Dann bezahlt zunächst der Staat die Kosten der Betreuung.

Erhält die Person später beispielsweise eine größere Erbschaft, eine Schenkung oder anderes Vermögen, kann die Staatskasse prüfen, ob die übernommenen Betreuungskosten zurückgezahlt werden müssen. 

Gut zu wissen

Niemand muss auf eine notwendige rechtliche Betreuung verzichten, weil das Geld dafür fehlt. Wer die Kosten nicht selbst tragen kann, wird durch die Staatskasse unterstützt. Verfügt eine Person später über ausreichendes Vermögen, kann allerdings eine Beteiligung an den entstandenen Kosten verlangt werden.

Wenn man mit der Arbeit seiner Betreuerin oder seines Betreuers nicht zufrieden ist, sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Oft lassen sich Missverständnisse oder unterschiedliche Erwartungen so klären. Dabei können auch Angehörige, Freunde oder andere Vertrauenspersonen unterstützen.

Führt ein Gespräch zu keiner Lösung, kann man sich an das Betreuungsgericht wenden. Das Gericht wird die Situation prüfen und sich ein eigenes Bild machen. Dazu kann es die betreute Person, die Betreuerin oder den Betreuer sowie weitere beteiligte Personen anhören. 

Ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers ist nicht nur dann möglich, wenn Fehler gemacht wurden. Manchmal arbeitet eine Betreuerin oder ein Betreuer fachlich einwandfrei, dennoch passt die Zusammenarbeit nicht oder die betreute Person wünscht sich eine andere Person als Betreuung. Auch in solchen Fällen kann das Gericht prüfen, ob ein Betreuerwechsel sinnvoll und möglich ist.

Stellt das Gericht fest, dass die Betreuung nicht ordnungsgemäß geführt wird oder dass eine andere Betreuung dem Wunsch und Wohl der betreuten Person besser entspricht, kann es die bisherige Betreuerin oder den bisherigen Betreuer entlassen und eine andere geeignete Person bestellen.

Gut zu wissen

Die rechtliche Betreuung soll die betreute Person unterstützen. Deshalb haben ihre Wünsche, Anliegen und Beschwerden Gewicht. Wer das Gefühl hat, nicht ernst genommen zu werden oder sich eine andere Betreuerin oder einen anderen Betreuer wünscht, kann sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden. Dieses hat die Aufgabe, die Rechte der betreuten Person zu schützen und die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer zu überwachen.

Eine rechtliche Betreuung wird nur so lange geführt, wie sie erforderlich ist. Deshalb überprüft das Betreuungsgericht regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Verändert sich die Situation der betreuten Person, können einzelne Aufgabenbereiche wegfallen oder die Betreuung vollständig aufgehoben werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn eine Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder wenn andere Hilfen ausreichend sind.

Auch die betreute Person selbst kann jederzeit anregen, dass überprüft wird, ob die Betreuung noch notwendig ist.

Verstirbt die betreute Person, endet die rechtliche Betreuung automatisch.

Gut zu wissen

Eine rechtliche Betreuung ist nicht automatisch für das ganze Leben eingerichtet. Sie soll nur so lange bestehen, wie Unterstützung benötigt wird. Ziel ist immer, Selbstständigkeit zu erhalten oder – wenn möglich – wiederzugewinnen.

Eine rechtliche Betreuung wird vom Gericht nur dann eingerichtet, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Gibt es andere Möglichkeiten, die notwendige Unterstützung sicherzustellen, muss keine Betreuung bestellt werden.

Ehegattenvertretungsrecht

In gesundheitlichen Angelegenheiten können Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner füreinander Entscheidungen treffen, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend nicht mehr selbst entscheiden kann.

Dieses Vertretungsrecht ist auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt. Danach muss geprüft werden, ob die betroffene Person wieder selbst entscheiden kann oder ob weitere Regelungen notwendig sind. Gegebenenfalls kann dann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jede volljährige und geschäftsfähige Person selbst festlegen, wer für sie handeln und Entscheidungen treffen darf, wenn sie dies später aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder eines Unfalls nicht mehr selbst kann.

In der Vorsorgevollmacht wird genau geregelt, welche Aufgaben die bevollmächtigte Person übernehmen darf. Dies können beispielsweise Gesundheitsangelegenheiten, Vermögensfragen oder Wohnungsangelegenheiten sein.

Wichtig ist, eine Person auszuwählen, der man vertraut und die bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann dazu beitragen, dass später keine rechtliche Betreuung erforderlich wird.

Gut zu wissen

Nicht jede Person benötigt eine rechtliche Betreuung. Oft können eine Vorsorgevollmacht, die Unterstützung durch Angehörige oder andere Hilfen ausreichen.

Zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und rechtliche Betreuung berät Sie der Betreuungsverein der Caritas Kempten-Oberallgäu gerne persönlich.

Nicht jede rechtliche Betreuung wird von derselben Personengruppe übernommen. Grundsätzlich gibt es ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sowie Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer.

Ehrenamtliche Betreuung durch Angehörige

Oft übernehmen Ehepartner, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige die rechtliche Betreuung. Sie kennen die betreute Person meist sehr gut und wissen, welche Wünsche, Gewohnheiten und Bedürfnisse sie hat.

Die Betreuung erfolgt jedoch neben Beruf, Familie und anderen Verpflichtungen. Zudem können rechtliche, finanzielle oder behördliche Angelegenheiten manchmal sehr komplex sein.

Ehrenamtliche Betreuung durch andere Personen

Auch Menschen ohne familiäre Beziehung können eine rechtliche Betreuung ehrenamtlich übernehmen, beispielsweise Freunde, Nachbarn oder andere engagierte Bürgerinnen und Bürger.

Diese Form der Betreuung lebt besonders vom persönlichen Engagement. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden dabei von Betreuungsvereinen beraten und unterstützt.

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer übernehmen Betreuungen hauptberuflich. Sie verfügen über die notwendige Qualifikation und Erfahrung, um rechtliche, finanzielle und soziale Angelegenheiten professionell zu bearbeiten.

Sie arbeiten entweder allein oder gemeinsam mit anderen Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern in Bürogemeinschaften. Dabei trägt jede Betreuerin und jeder Betreuer die Verantwortung für die eigenen Betreuungen.

Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer

Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer sind berufliche Betreuerinnen und Betreuer, die bei einem anerkannten Betreuungsverein angestellt sind – wie beispielsweise beim Betreuungsverein der Caritas Kempten-Oberallgäu.

Sie verfügen über fachliche Ausbildungen und nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil. Gleichzeitig arbeiten sie in einem Team und können sich bei schwierigen Fragen mit Kolleginnen und Kollegen austauschen.

Für betreute Menschen bedeutet dies: Sie haben eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner und profitieren gleichzeitig von den Erfahrungen und dem Wissen eines ganzen Teams.

Gut zu wissen

Der Betreuungsverein der Caritas Kempten-Oberallgäu übernimmt nicht nur selbst rechtliche Betreuungen. Wir unterstützen auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer dabei, ihre verantwortungsvolle Aufgabe gut wahrnehmen zu können.

Dazu bieten wir regelmäßige Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und persönliche Beratung zu individuellen Fragestellungen an. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können sich bei Unsicherheiten oder schwierigen Entscheidungen jederzeit an uns wenden.

Mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern schließen wir auf Wunsch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab. Für ehrenamtliche Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer ist eine solche Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein gesetzlich vorgesehen. Aber auch Angehörige, die eine Betreuung übernommen haben, profitieren oft von einer fachlichen Begleitung.

Die Unterstützung durch den Betreuungsverein bietet viele Vorteile:

  • kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen
  • Beratung in schwierigen Betreuungssituationen
  • regelmäßige Fortbildungen und aktuelle Informationen
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuerinnen und Betreuern
  • Unterstützung im Kontakt mit Behörden und Gerichten
  • Sicherheit durch einen starken und erfahrenen Partner im Hintergrund

So müssen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer wichtige Entscheidungen nicht allein treffen. Sie können auf das Wissen und die Erfahrung des Betreuungsvereins zurückgreifen und erhalten Unterstützung, wenn neue oder schwierige Herausforderungen entstehen.

Dadurch wird es für viele Menschen überhaupt erst möglich, ein Familienmitglied, einen Freund oder eine andere Person ehrenamtlich zu betreuen und dabei die notwendige Sicherheit für sich und die betreute Person zu haben.